06.05.2026
§ 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar. Das haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder mit einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 29.01.2021 (III C 2 - S 7419/19/10002:004) beschlossen.
Weiter heißt es in dem Schreiben, aus Gründen des Vertrauensschutzes werde es nicht beanstandet, wenn auf bis zum 31.12.2020 ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird.
Diese Nichtbeanstandungsregelung, die zuletzt bis zum 31.12.2026 verlängert wurde, hat das BMF mit einem aktuellen Schreiben nochmals verlängert. Sie gilt nun bis zum 31.12.2029.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 28.04.2026, III C 2 - S 7419/00016/022/023