03.11.2026
Die private Krankenversicherung eines schwer verletzten Motorradfahrers muss auch im so genannten Notlagentarif die Kosten für eine medizinisch notwendige 24-Stunden-Betreuung übernehmen. Das hat das Landgericht (LG) Coburg entschieden. Die Entscheidung wurde mittlerweile in der Berufungsinstanz bestätigt.
Der Kläger hatte bei einem Verkehrsunfall schwerste Kopfverletzungen erlitten und ist seitdem dauerhaft pflegebedürftig. Nach den Feststellungen des Gerichts benötigt er rund um die Uhr die Überwachung durch medizinische Fachkräfte, um im Fall lebensgefährlicher Aspirationen sofort behandelt werden zu können.
Die Versicherung hatte ihre Leistungen weitgehend eingestellt und argumentiert, der Patient befinde sich wegen Beitragsrückständen im Notlagentarif. Dieser decke grundsätzlich nur die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände ab. Die streitige 24-Stunden-Betreuung sei dort nicht vorgesehen.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Zwar seien die Leistungen des Notlagentarifs grundsätzlich abschließend geregelt. Eine Einschränkung sei jedoch unwirksam, wenn sie den eigentlichen Vertragszweck gefährde. Dies sei hier der Fall, weil die medizinische Überwachung zur Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen notwendig sei. Ohne die Behandlung drohten dem Kläger schwerwiegende gesundheitliche Folgen bis hin zum Tod. Die hohen Kosten für die Behandlung seien demgegenüber hinzunehmen.
Nicht vollständig erfolgreich war die Klage jedoch bei der Höhe der geltend gemachten Kosten. Das LG zog jene Anteile ab, die auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung entfielen. Für diese Leistungen sei nicht die Kranken-, sondern die Pflegeversicherung zuständig.
Landgericht Coburg, Urteil vom 27.06.2025, 24 O 267/22