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19.12.2025

Schufa: Muss Daten über Zahlungsstörungen nicht sofort nach Forderungsausgleich löschen

Von Vertragspartnern einer Wirtschaftsauskunftei (wie der Schufa) eingemeldete Daten über Zahlungsstörungen müssen nicht sofort nach dem Forderungsausgleich gelöscht werden. Das stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar.

Für die Festlegung der Speicherungsdauer bei nicht aus einem öffentlichen Register übernommenen Daten könnten von der Aufsichtsbehörde genehmigte Verhaltensregeln herangezogen werden. Das gilt laut BGH zumindest insoweit, als sie typisiert zu einem angemessenen Interessenausgleich führen und die Besonderheiten des Einzelfalls bei der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung hinreichend berücksichtigt werden.

Die Schufa Holding AG betreibt eine Wirtschaftsauskunftei. Sie bewertet die Gefahr eines Zahlungsausfalls der von ihr erfassten natürlichen Personen mit einem Scorewert und gewährt der kreditgebenden Wirtschaft gegen Entgelt Einsicht in ihre Datenbanken. Sie speichert auch Daten zu erledigten Forderungen ihrer Einmelder automatisiert ab.

Die Schufa speicherte drei gegen einen Mann gerichtete Forderungen für mehrere Jahre nach dem Ausgleich dieser Forderungen. Auf dieser Grundlage ermittelte sie für den Mann einen Score-Wert, der die Gefahr eines Zahlungsausfalls als "sehr kritisch" einstufte. Der Mann sieht einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Da die Schufa die Daten inzwischen gelöscht hat, dreht sich der Rechtsstreit nur noch um das Begehren des Mannes, von der Schufa immateriellen Schadensersatz zu erhalten.

Das Berufungsgericht hat die Schufa zur Zahlung von rund 1.040 Euro verurteilt. Der BGH hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Er hält ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 07.12.20223 (C- 26/22 und C-64/22) in Sachen Schufa nicht für übertragbar. Dieser habe entschieden, dass die DS-GVO der Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegensteht, in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht.

Für den BGH folgt aus dem EuGH-Urteil nicht, dass bei Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien aufgrund von Einmeldungen ihrer Vertragspartner speichern, um sie zur Grundlage von Bonitätsbeurteilungen zu machen, die längstmögliche Speicherungsdauer durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register – hier im Schuldnerverzeichnis – vorgegeben wird.

Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der BGH darauf hin, dass es ihm möglich erscheint, bestimmte Speicherungsfristen als Ergebnis einer typisierten Abwägung festzulegen, soweit dabei die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt werden. So nehme die vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit genehmigte Ziffer IV.1. Buchst. b der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen personenbezogener Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich vor.

Im Ausgangspunkt sehe diese Regelung eine Speicherung personenbezogener Daten über ausgeglichene Forderungen für drei Jahre vor. Die Speicherung ende jedoch abweichend davon bereits nach 18 Monaten, wenn der Auskunftei bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Negativdaten gemeldet worden sind, keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vorliegen und der Ausgleich der Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Einmeldung erfolgte. Dem Schuldner müsse es zudem möglich sein, besondere Umstände vorzubringen, die seinem Löschungsinteresse ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht verleihen. In diesem Fall könne die Interessenabwägung ausnahmsweise dazu führen, dass allein eine noch kürzere Speicherungsdauer als angemessen anzusehen ist.

War die von der Schufa hier vorgenommene Datenspeicherung nicht über ihren gesamten Zeitraum rechtmäßig, kommt laut BGH ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen nach Artikel 82 Absatz 1 DS-GVO grundsätzlich in Betracht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2025, I ZR 97/25